Rechtsanwaltsfachangestellte/r
1. Ausbildungsziel
„Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern." (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchG)
Die Ziele und Inhalte der berufsbezogenen Unterrichtsfächer orientieren sich dabei an den beruflichen Qualifikationen, die gemäß Ausbildungsverordnung zu vermitteln sind.
Rechtsanwaltsfachangestellte sind qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Selbständigen, die auf den verschiedensten Gebieten der Rechtspflege im Interesse ihrer Mandanten tätig sind. Sie nehmen büroorganisatorische und verwaltende Aufgaben in den Rechtsanwaltskanzleien wahr. Um die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten handlungsorientiert verfügbar zu machen, wird Einzelwissen zu Lernzusammenhängen verknüpft. Durch handlungs- und praxisorientiertes Lernen soll die Berufsschule zusammen mit der Kanzlei im Rahmen des dualen Systems die Grundlage für den beruflichen Erfolg legen.
2. Aufnahmevoraussetzungen
§ Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsschule ist ein für den Ausbildungsberuf "Rechtsanwaltsfachangestellte/r" abgeschlossener Ausbildungsvertrag.
§ Die Schulpflicht ist an der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk der Ausbildungsort liegt.
§ Die Anmeldung erfolgt durch die Kanzlei.
3. Ausbildungsvertrag
§ Vertragspartner sind der Ausbildende und die/der Auszubildende (bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich).
§ Die Ausbildungsdauer umfasst in der Regel 3 Jahre.
§ Die Vertragsdauer kann bei entsprechender Vorbildung (z.B. Abitur) evtl. verkürzt werden. Auskünfte erteilt die Rechtsanwaltskammer.
§ Bei guten Leistungen kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
4. Unterrichtsorganisation
Die Berufsschule ist eine berufsbegleitende Pflichtschule. Die Ausbildung erfolgt im dualen System der Berufsausbildung, d. h. die Berufsschüler besuchen 1 ½ Tage pro Woche die Berufsschule, die restliche Arbeitszeit dient der Ausbildung im Betrieb. Dadurch wird das Bildungs- und Beschäftigungssystem optimal miteinander verbunden.
5. Stundentafel, Prüfungsfächer und -zeiten
Fachbezeichnung |
Lang-|Kurzzeit- |
Prüfungs- |
Zgn. |
Ø- |
RAK |
||
|
|
klasse |
zeit |
Note |
Note |
|
||
|
Ausbildungsjahr |
1. |
2. |
3. |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
|
Pflichtfächer |
|
|
|
|
|
|
|
|
Religionslehre |
1|1 |
1|1 |
1 |
--- |
1:-- |
-- |
-- |
|
Deutsch |
1|1 |
1|1 |
1 |
120 Min. |
1:2 |
1 |
-- |
|
Gemeinschaftskunde |
1|1 |
1|1 |
1 |
60 Min. |
1:2 |
1 |
-- |
|
Allgemeine Wirtschaftslehre |
1|1 |
1|1 |
1 |
45 Min. |
1:2 |
1 |
P |
|
Rechnungswesen |
1|1 |
1|1 |
1 |
60 Min. |
1:2 |
1 |
P |
|
Datenverarbeitung |
-|- |
1|1 |
1 |
--- |
1:-- |
-- |
-- |
|
Textverarbeitung |
2|1 |
-|- |
-- |
--- |
--- |
-- |
-- |
|
Kosten- und Gebührenrecht |
--|1 |
2|2 |
2 |
90 Min. |
1:2 |
1 |
P |
|
Allgemeine Rechtslehre |
2|2 |
1|1 |
1 |
45 Min. |
1:2 |
1 |
P |
|
Verfahrens- und Zwangsvollstrechungsrecht |
2|2 |
2|2 |
2 |
90 Min. |
1:2 |
1 |
P |
|
Wahlpflichtfächer |
|
|
|
|
|
|
|
|
S/E-Programm |
(2) |
(2) |
(2) |
|
|
|
|
|
Berufsorientierter Projektunterricht (BOP) |
1|1 |
-|- |
-- |
--- |
--- |
-- |
-- |
|
Fachbezogene Informationsverarbeitung |
--|1 |
1|1 |
1 |
[30 Min.] [60 Min.] |
1:-- |
-- |
P |
|
Summe |
13 |
13 |
13 |
|
|
|
|
Hinweise:
(1) Im Rahmen der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten legen die Auszubildenden im Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung eine Prüfung ab. Die Prüfungsdauer beträgt für das Fach Textbearbeitung 60 Minuten und für das Fach Textverarbeitung 30 Minuten.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten der Prüfungsfächer (lt. Berufsschulordnung) zählen die Anmeldenoten einfach [1:2] und die Noten der schriftlichen Prüfung doppelt. In den Fächern, in denen nicht geprüft wird, werden die Anmeldenoten als Endnoten [1:--] in das Abschlusszeugnis übernommen.
(3) Die Durchschnittsnote [Ø-Note] ist der arithmetische Mittelwert der oben mit [1] gekennzeichneten Noten.
(4) Die Abschlussprüfung der Rechtsanwaltskammer (RAK) erstreckt sich unter anderem über die mit [P] gekennzeichneten Fächer.
(Vgl. Prüfungsordnung für die ...)
6. Abschlussprüfung
In Baden-Württemberg wird die gemeinsame Verantwortung von Berufsschule und Wirtschaft auch dadurch zum Ausdruck gebracht, in dem man die Abschlussprüfung der Berufsschule und den schriftlichen Teil der Kammer-Abschlussprüfung gemeinsam durchführt. Damit wird auch eine Doppelprüfung für die Auszubildenden vermieden.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung wird bescheinigt durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule und den Kammerbrief.
Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 aus
§ Abschlusszeugnis der Hauptschule
§ Abschlusszeugnis der Berufsschule und
§ Kammerbrief
kann den Hauptschulabsolventen ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zuerkannt werden (9+3-Regelung).
7. Möglichkeiten der Weiterbildung
§ Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin
(Genauere Informationen erteilt die Rechtsanwaltskammer)
§ Abitur in zwei Jahren
(siehe Wirtschaftsoberschule)
§ Erwerb der Fachhochschulreife
(siehe Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife)
